Neues Gesetz
Cybermobbing wird in Österreich zum Straftatbestand
Durch ein neues Gesetz werden in Österreich ab 2016 unter der Überschrift „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ einige Sachverhalte, die mit dem Begriff „Cybermobbing“ gemeint werden, explizit dargestellt.
Mit einem neuen Straftatbestand wird in Österreich ab 1. Januar 2016 „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ unter Strafe gestellt. Im Paragraphen 107c heißt es unter anderem „Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen […] eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt […] ist […] zu bestrafen“.
Ist Österreich damit besser aufgestellt als Deutschland?
Nach Einschätzung von Otmar Brandes vom niedersächsischen Landeskriminalamt lässt sich das österreichische und deutsche Strafgesetzbuch in vielen Punkten nicht direkt vergleichen. Demnach kann ein entsprechender Strafbestand in Österreich zielführend sein, während die Möglichkeiten in Deutschland durch vorhandene Gesetze bereits ausreichen. Zumal im Januar 2015 der $201a des deutschen Strafgesetzbuchs ohnehin bereits ergänzt wurde. Hier geht es um die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen". Laut $201a wird in Deutschland „bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht“. Auf einen konkreten Verweis „Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“ wie in Österreich erscheint hier nicht notwendig, ist inhaltlich aber prinzipiell mit eingeschlossen.
Der Begriff „Cybermobbing“ als solches ist weder im deutschen noch im österreichischen Strafgesetzbuch zu finden. Strafbestände wie Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede können in Fällen von Cybermobbing Verwendung finden, ohne dass hier entschieden werden muss, ob es sich um Mobbing handelt oder nicht. Berücksichtigt werden muss, dass eine eindeutige Definition Cybermobbing nicht nur im juristischen Sinne, sondern auch in der pädagogischen Auseinandersetzung fehlt.
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