Kinderrechte

Recht am eigenen Bild: Eltern fragen reicht nicht!

Bei Minderjährigen müssen die Eltern einer Verbreitung von Fotos zustimmen. Viele Schulen und Jugendeinrichtungen sichern sich ab und lassen die Eltern pauschal bei einer Anmeldung unterschreiben. Aber was ist mit der Zustimmung der Jugendlichen?

Ohne Zustimmung einer eindeutig abgebildeten Person darf kein Foto bspw. im Internet verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG). Es muss also im Zweifelsfall nachgefragt werden und eine Einverständnis eingeholt werden - bei Minderjährigen müssen die Eltern gefragt werden. „Ich bin damit einverstanden, dass Aufnahmen von Aktivitäten, auf denen auch mein Kind erkennbar abgebildet ist, im Rahmen von Publikationen wie Projektzeitung, Schulhomepage u. ä. veröffentlicht werden“ ist in vielen Schulanmeldungen oder Anmeldungen zu Ferienfreizeiten von Jugendpflegen etc. zu lesen. So sichern sich die Einrichtungen ab, dass sie Fotos von den Teilnehmern für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen dürfen. Dies gilt prinzipiell für alle Minderjährigen bis 17 Jahre.



Diese Vorgehensweise ist mittlerweile den meisten Aktiven in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bekannt. Es werden auf dieser Grundlage etliche Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit benutzt. In der Praxis scheint es aber oft so, als habe ein Jugendlicher kein Recht am eigenen Bild, da die Verwendung ja von den Eltern pauschal der Einrichtung genehmigt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass hier über die Köpfe der Jugendlichen hinweg entschieden und der Jugendliche auf dem Foto grundsätzlich entmündigt wird.

„Muss ich das ertragen, wenn meine Schule ein hässliches Foto von mir ins Netz stellt? Nur weil meine Eltern vor vier Jahren das erlaubt hat, als ich in die fünfte Klasse kam?“ wollte eine Schülerin einer neunten Klasse in einem Workshop von smiley e.V. wissen.

Dass dem nicht so ist, hat bereits 2007 das Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 6 O 60/07) entschieden. In einem Urteil heißt es dort, dass auch die Einwilligung von Minderjährigen selbst erforderlich ist. Einschränkend wird Wert darauf gelegt, dass die Jugendlichen in der Lage sein müssen, die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu überblicken. Dies sei aber in der Regel bei Jugendlichen über 14 zu erwarten. Andere Quellen, bspw. Lehrer-Online gehen unabhängig von dem Bielefelder Urteil von 12 Jahren aus.

In jedem Fall ist klar, dass eine Schule oder Jugendeinrichtung nicht allein das Einverständnis der Eltern benötigt, sondern zusätzlich die Jugendlichen fragen muss. In vielen Fällen wird das sicher ohnehin so gehandhabt, wichtig ist aber, dass es nicht nur „nett“ ist zu fragen, sondern unter Umständen tatsächlich notwendig!

Mehr zum Thema bei Lehrer Online: Personenfotos
Recht am eigenen Bild bei Klicksafe: Recht am eigenen Bild

Dieser Beitrag wurde am 25.02.2013 verfasst.



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