Urheberrechtsverletzung von Kindern
Verbieten muss sein – aber richtig!
Eltern haften nach einem Urteil vom 25.11.2012 des Bundesgerichtshofs nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder – ein Urteil, das die Rechte von Eltern enorm stärkt, aber auch wiederum Fragen bei der Umsetzung aufwirft. Ein schriftlicher Vertrag zwischen Eltern und Kindern kann Abhilfe schaffen.
Entscheidend bei der Haftung ist, ob die Eltern ihren Kindern die Nutzung bspw. von illegalen Internettauschbörsen verboten haben oder nicht. In unserer Elternarbeit ist seit jeher in der Diskussion um Filesharingprogramme eine große Verunsicherung und Ohnmacht bei den Eltern zu spüren. Alle diese Eltern dürften sich durch dieses Urteil enorm entlastet fühlen.
Doch was bedeutet das für die Praxis? Es kann wohl kaum ausreichen, einem sechs Jahre alten Kind einfach mitzuteilen, dass es „auf keinen Fall im Internet Urheberrechtsverstöße begehen darf“ – und sich danach nicht als Eltern darum zu kümmern. In der Arbeit mit Schulklassen erleben wir immer wieder wie schwierig es ist, bei jüngeren Kindern ein Rechts- und Unrechtsbewusstsein in dieser Thematik zu schaffen. [ Link: (mehr dazu in einem Beitrag im Magazin vom Mai 2012) -> Urheberrecht_und_Schule.html ]

Einen ersten sehr konstruktiven Vorstoß hat der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gemacht. Ein von ihm entworfener Mustervertrag für Eltern und Kinder soll nun einem Verbot entsprechen, das auch vor Gericht bestand hat. Dort heißt es unter anderem „ich [darf] weder auf Tauschbörsen, noch auf anderen Internetseiten Bilder, Videos, Musik oder Filme hoch- oder herunterladen ohne vorher meine Eltern zu fragen“. So wird deutlich, dass es in der Praxis nicht darum gehen kann, sich als Familie nur einmal mit der Thematik zu befassen, sondern dass Gespräche und Begleitung auch nach dem erst einmal sensationell klingenden Urteil des BGH notwendig sind. Darüber hinaus hat Solmecke auch noch andere Vereinbarungen, die den Umgang mit Passwörtern und Privatsphärenschutz in sozialen Netzwerken betreffen, in den Mustervertrag aufgenommen. Bemerkenswert ist auch, dass dieser Vertrag vom Autor mit sehr hilfreichen Erklärungen zu den einzelnen Aspekten versehen wurde. Selbst wer diesen Vertrag nicht verwenden möchte, profitiert schon von der Lektüre der Erläuterungen.
Letztendlich muss natürlich nicht der ganze Vertrag so verwendet werden, wie er derzeit kostenlos von der Kanzlei angeboten wird. Vielleicht wäre es sogar empfehlenswert, einzelne Passagen, die eher das Persönlichkeitsrecht als das Urheberrecht betreffen aus dem Vertrag herauszunehmen, um so die Relevanz von Urheberrechtsverstößen mitsamt den Problemen für eine Familie, die diese nach sich ziehen, zu unterstreichen. Ob dieser Vertrag unterzeichnet wird oder nicht, ist vermutlich ohnehin zweitrangig. Schriftliche Verträge zwischen Eltern und Kindern sind generell sicher nicht erstrebenswert, klare Absprachen und Vereinbarungen allerdings schon. Deutlich wird in jedem Fall, dass der Beschluss des BGH zwar die Rechte von Eltern stärkt – sie aber nicht vollständig aus der Verantwortung nimmt.
· zum Download des Mustervertrags bei WILDE BEUGER SOLMECKE
· zur Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
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