Fanpages bei Instagram

Idole, Fans und das Urheberrecht

Viele Kinder und Jugendliche gestalten Fanpages bei Instagram, bei denen Fotos bspw. von Youtubern oder anderen Stars im Rahmen eines Profils veröffentlicht werden. Ein Großteil dieser Bilder wird nicht selber fotografiert, sondern teilweise von anderen Seiten kopiert. Was gut gemeint ist, ist urheberrechtlich oft problematisch.

Vielen ist dabei nicht klar, was erlaubt ist und was nicht. Eigentlich geht es aus Sicht der Fans darum, ihren Stars einen Gefallen zu tun. Doch wann wird eine Hommage zur Urheberrechtsverletzung? Wir haben zu diesem Spagat bei Kevin Geisler vom Berufsverband der Rechtsjournalisten nachgefragt. Nach Aussage des Profis wird ein beliebter Youtuber kaum gegen seine Fans vorgehen - dennoch ist wichtig zu wissen, wie legal eine Fanpage ist.

smiley e.V: Was muss ich beachten, wenn ich ein Bild – bspw. von einem bekannten Youtuber – bei Instagram veröffentlichen möchte?

Kevin Geisler: Als erstes sollten Sie beachten, dass Sie sehr wahrscheinlich gegen das Gesetz verstoßen werden. Bei selbstgeschossenen Bildern verstoßen Sie gegen das Kunsturheberrecht und bei fremden Bildern zusätzlich gegen das Urheberrecht. Nach dem Kunsturheberrecht dürfen Fotos nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden.

Ein individuelles Einverständnis des Urhebers und des Youtubers zu bekommen, wird sich vermutlich als schwierig gestalten. Um sich wenigstens etwas abzusichern gegenüber dem Urheber, hilft die Kennzeichnung durch einen Copyright-Vermerk, auch wenn dieser in Deutschland rechtlich keine Wirkung hat.

Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Urheber Ihre Veröffentlichung als kostenlose Werbung empfindet und somit keine rechtlichen Schritte gegen Sie einleitet.

smiley e.V.: Macht es da einen Unterschied, ob es sich dabei um ein privates Profil handelt, bei dem nur ein eingeschränkter Personenkreis die Bilder sehen kann?

Kevin Geisler: Nein, einen Unterschied gibt es hier nicht. Eine Urheberrechtsverletzung bleibt bestehen, denn auch ein eingeschränkter Personenkreis stellt eine Öffentlichkeit dar. Das Verbreitungsrecht liegt beim Urheber und den abgebildeten Personen. Sobald Sie ohne die nötigen Einwilligungen das Werk in der Öffentlichkeit anbieten, liegt eine widerrechtliche Verbreitung vor.

smiley e.V.: Viele Jugendliche gehen davon aus, dass die Youtuber bestimmt nichts gegen ihre Bilder auf einer öffentlichen Fanpage haben. Schließlich handelt es sich um eine Fanpage, mit denen man den Stars doch etwas Gutes tut …

Kevin Geisler: Wie schon gesagt, liegen die Jugendlichen mit dieser Annahme vermutlich richtig. Wenn dies der Fall sein sollte, wird keiner rechtlich gegen Sie vorgehen. Aber die Unsicherheit bleibt bestehen. Faktisch haben Sie jedoch eine Urheberrechtsverletzung begangen und somit können sowohl eine Abmahnung und Unterlassungserklärung als auch eine Unterlassungsklage drohen.

smiley e.V.: Nicht selten bearbeiten die Fans Fotos ihrer Stars auf kreative Art und Weise. Wann gilt das bearbeitete Bild als ein neues Werk? Lässt sich das pauschal beurteilen?

Kevin Geisler: Es ist ein Irrglaube, dass es durch eine Bildbearbeitung möglich ist, das Urheberrecht zu umgehen. Durch eine Bearbeitung entsteht nicht automatisch ein neues Werk, denn dafür reichen ein paar Klicks mit der Bildbearbeitungssoftware nicht aus. Außerdem besteht ein generelles Veränderungsgebot geschützter Werke, deren Urheber Sie nicht sind.

smiley e.V.: Vielen Dank für das Gespräch!

Kevin Geisler ist 25 Jahre alt, hat Politikwissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main studiert und ist seit Juli 2016 Mitglied der PR-Abteilung beim Berufsverband der Rechtsjournalisten. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten unterhält seit 2016 u.a. das Portal http://www.urheberrecht.de.

Dieser Beitrag wurde am 22.09.2016 verfasst.



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