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Die Satzung von smiley e.V.
Hier finden Sie die vollständige Satzung von smiley e.V. in der aktuell gültigen Fassung vom Mai 2010.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „smiley - Verein zur Förderung der Medienkompetenz e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins besteht in der Bildung und Erziehung im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Erwachsenenbildung. Es soll einer „digitalen Spaltung“ der Gesellschaft entgegengewirkt werden und darauf hingewirkt werden, Chancengleichheit für alle Mitglieder der Gesellschaft durch Medienkompetenz zu erreichen. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks setzt sich der Verein insbesondere die Aufgabe
• als Träger der freien Jugendhilfe jungen Menschen Anregungen, Möglichkeiten und Hilfen anzubieten, um eine sinnvolle und eigenverantwortliche Freizeitgestaltung zu erlernen;
• Bildungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Freizeit- und Bildungsbereich zu realisieren;
• Multiplikatorenausbildung in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, sowie anderen gemeinnützigen Institutionen anzubieten, die der Förderung der Medienkompetenz dienen.
• Beratung und Begleitung von pädagogischen Einrichtungen bei der Nutzung von Medien in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zum Erreichen seiner Ziele strebt der Verein die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Organisationen an, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2005.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt, zum Zeitpunkt des Vereinseintritts das 18. Lebensjahr vollendet hat und über pädagogische Grundkenntnisse verfügt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB auf schriftlichen Antrag.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen gestellt werden. Er ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod des Mitgliedes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(4) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(5) Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und haben außer der Beitragspflicht keine weiteren Rechte oder Pflichten. Die Höhe des Förderbeitrags liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
(6) Der Vorstand entscheidet formlos über den Antrag auf Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied, Fördermitglieder (§4 Abs. 5) ausgenommen, hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied, Fördermitglieder (§4 Abs. 5) ausgenommen, hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
(5)a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Bis zur Wahl führt der Restvorstand die Geschäfte allein weiter.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
(4) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(5) Vorstandssitzungen finden mind. 2 mal jährlich und nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mind. drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlichgefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, gilt die Regelung, dass die nächste Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Dies ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung anzukündigen.
(2)Der Vorstand kann jederzeit im Vereinsinteresse eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordern.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
f) Diskussion über Inhalte und Organisation der Vereinsarbeit.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Abwahl
(1) Die Vorstandsmitglieder können auf Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur bei gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes möglich.
(3) Ein Antrag auf Abwahl muss den Mitgliedern durch die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu geben. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung setzt einen Mitgliedsbeitrag fest. Sie entscheidet auch über die Höhe und die Zahlungsweise. Sie kann den Betrag für Schüler, Studenten und Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger um bis zu 50% ermäßigen.
§13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der Gesamtzahl der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach Ableistung vertraglicher Verbindlichkeiten, an die „Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V.“ zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hannover, Mai 2010
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