Risiko

Facebook, SchülerVZ und Co: mit Comic-Profilbild in die Abmahnfalle?

Garfield, Donald Duck oder Spongebob als Profilbild ist bei facebook oder SchülerVZ keine Seltenheit – auch wenn man gar nicht Garfield, Donald Duck oder Spongebob ist. Dies kann nach deutschem Recht eine Urheberrechtverletzung darstellen – und zu Anmahnungen führen.

Regelmäßig verwenden die Nutzer sozialer Netzwerke bspw. bekannte Comichelden als Profilbild. Ebenso regelmäßig tauchen Warnungen auf, dass dies zu unsäglich hohen Abmahngebühren und Schadensersatz führen kann. „Mit Facebook in die Kostenfalle“ titelt am 25. Mai 2011 der Braunschweig Report. Bei Kindern und Jugendlichen sind es eher die Eltern, die verunsichert reagieren – während die Kinder sich oft wehren, ihre Profilbilder zu ändern.

Was für die eigene Homepage bei der Verwendung von Fotos schon immer galt, gilt auch für die Gestaltung der eigenen Profilseiten bspw. bei Facebook. Eine Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Rechteinhaber. Fachanwalt Jörg Dietrich beschreibt, dass das Verwenden von entsprechenden Bildern als Profilbild kein sog. „Bildzitat“ darstellt, wie es oftmals behauptet wird. Für ein Bildzitat gilt generell wie bei Textzitaten, dass die Quelle belegt werden und auch Teil eines eigenen Werkes sein muss – was bei einem bloßen Verwenden als Profilbild nicht der Fall ist. Das betrifft nicht nur Profilbilder, sondern auch Bilder und Fotos auf Pinnwänden oder Alben in den sozialen Netzwerken – selbst wenn diese nur für einen eingeschränkten Personenkreis sichtbar sind!

Strittig ist außerdem, wie in soziale Netzwerke eingebundene Youtube-Videos zu beurteilen sind, bei denen es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Wenn das Video rechtmäßig bei Youtube hochgeladen wurde und dann in das eigene Profil eingebunden wird, ist das generell unproblematisch – der Inhalt als solcher bleibt bei Youtube. Problematisch ist allerdings, wenn das Video schon bei Youtube ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt wurde. In diesem Fall kann der Nutzer als „Mitstörer“ haftbar gemacht werden, weil er dadurch die Verbreitung des Videos und somit die Urheberrechtsverletzung aktiv unterstützt. Klicksafe beschreibt, dass es bisher aber keine gerichtliche Klärung für einen solche Fall gibt – wie so oft, bei derartigen Fragen.

Wie groß ist dann die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Jugendlichen bzw. ihren Familien derzeit Abmahnungen mit den damit verbundenen Kosten wegen der beschriebenen Profilbilder drohen? Vorgehen gegen diese Form der Urheberrechtsverletzung und einen Abmahnanwalt einschalten kann nach Telemedicus nur der Rechteinhaber selbst. Es stellt sich die Frage, ob es sich für die Verlage lohnt, sich mit ihren Fans anzulegen – oder ob die Profilbilder am Ende nicht doch eher als Werbung für Garfield, Donald Duck oder Spongebob fungieren.
Dennoch wird darauf hingewiesen, dass ein Restrisiko bestehe – Nutzer sozialer Netzwerke sollten das Risiko kennen und von der Möglichkeit einer Abmahnung Kenntnis haben.

Mehr Infos:
T-Online - Abmahnung für Comic-Bildchen?
Telemedicus - Abmahngefahr? Comicbilder bei Facebook
Klicksafe - Darf ich Videos von YouTube und Co. in meine Webseite einbinden?

Dieser Beitrag wurde am 27.05.2011 verfasst.
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