wichtig
Impressum muss sein!
„Wer sich eine Internetseite gestaltet, steht ohnehin mit einem Bein im Gefängnis“, „die modernen Raubritter sind die Abmahnanwälte im Internet“ oder „ohne Jurastudium steigt man durch das Rechts-Wirrwarr im Internet sowieso nicht durch“ sind oft Argumente gegen eine eigene Homepage oder Argument für das Ignorieren rechtlicher Vorgaben. Ein wichtiger Punkt ist das Impressum.
ein Beitrag von Norbert Thien (multimediamobil) und Moritz Becker (smiley e.V.)
Eine Schule oder eine Jugendeinrichtung ist ohne Homepage unvorstellbar. Doch fehlt oft das Geld für eine professionelle Werbeagentur, die die Gestaltung und Betreuung des Internetauftritts übernimmt. Vielleicht ist das auch gar nicht nötig, wenn es gelingt, Jugendliche in diesem Bereich zu beteiligen. Hier kann von deren Know-How profitiert werden. An vielen Stellen treffen Jugendliche eher den Ton und im Hinblick auf das Design den Geschmack von Kindern und Jugendlichen. Nebenbei ist ein solches Projekt ein schönes Übungsfeld, wo aus Fehlern gelernt werden kann. Was allerdings die rechtlichen Aspekte betrifft, dürfen gewisse Fehler auch Schulen oder Jugendeinrichtungen nicht passieren.

Wer in Deutschland Texte und Informationen im Internet veröffentlicht, unterliegt dem „Telemediengesetz“ (TMG) und dem „Rundfunkstaatsvertrag“ (RStV – hier § 55). Die oft „Impressumspflicht“ genannte Regelung heißt in § 5 des TMG „Allgemeine Informationspflichten“, was konkret bedeutet, dass der Anbieter einer Internetseite mit kommerziellen Zielen klar gekennzeichnet sein muss. Kommerziell? Und was ist dann mit meiner privaten Seite oder der Seite der Schule oder Jugendeinrichtung? Auch, wenn es hier in einzelnen Fällen vielleicht eine Grauzone geben mag, empfehlen wir allen, wirklich allen, sich ein Impressum zuzulegen. Neben allen juristischen Erwägungen, möchte man ja schließlich auch als Schule oder Jugendzentrum gut und schnell erreichbar sein.
Wie aber muss oder sollte ein Impressum aussehen? Wie so oft bei Gesetzen, ist nicht jedes Detail bis ins Kleinste geregelt und die genaue Anwendung entwickelt sich im praktischen Gebrauch und anschließenden juristischen Auseinandersetzungen. Auf jeden Fall muss die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar auf der Seite platziert sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Link auf der Startseite mit der Beschriftung „Impressum“ ausreichend. Allerdings wird im „Telemediengesetz“ die Verwendung des Begriffes „Impressum“ nirgends zwingend vorgeschrieben. Formulierungen wie „Über uns“ oder „Kontakt“ wären also auch erlaubt. Da sich aber der Begriff „Impressum“ für die Kennzeichnung als Quasi-Standard durchgesetzt hat, sollte man es dabei belassen. Es ist derzeit gerichtlich nicht ausreichend geklärt, wo genau sich der Link auf der Seite befinden muss.
Im Impressum müssen konkrete Angaben zur Einrichtung mit Nennung von Ansprechpartnern zu finden sein. Name und Anschrift der Schule, Namen der Schulleitung, telefonische Erreichbarkeit und eine E-Maildresse. Bei Schulen ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Schulträger mit selbiger Erreichbarkeit angegeben wird.
Lehrer-Online weist in einem Mustertext zusätzlich darauf hin, dass bei einem Internetauftritt der zusätzlich zu den allgemeinen Informationen zur Schule auch einen redaktionelles Angebot bereithält, für diesen Teil ein Verantwortlicher angegeben werden muss.
Übrigens gelten für Schulen im Saarland besondere Regelungen, die ebenfalls bei Lehrer-Online beschrieben werden.
Zu klären ist, wer im Einzelfall der Träger einer Jugendeinrichtung ist und hier zusätzlich zur Einrichtung angegeben werden muss.
Einen guten Eindruck macht es außerdem, wenn im Rahmen einer Datenschutzerklärung auf die Verwendung von Cookies oder anderen Methoden der Datenverarbeitung hingewiesen wird. Ob Hinweise auf einen Haftungsausschluss und sog. „Disclaimer“ rechtlich wirksam oder gar verbindlich sind, ist umstritten. Im Zweifelsfall schaden sie aber auch nicht.
Wer als Schule oder Jugendeinrichtung bloggt oder twittert, sollte unbedingt über ein Impressum nachdenken. Neben juristischen Erwägungen geht es hier natürlich auch wieder um die einfache Kontaktaufnahme.
Die Verletzung der Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden.
Im Internet sind verschiedene „Impressum Generatoren“ zu finden. Mit diesen kann ein Impressum recht einfach erstellt werden.
Weitere Informationen:
· Impressum und Recht
· Lehrer Online
· Musterimpressum bei Lehrer-Online
Norbert Thien arbeitet beim multimediamobil. Schulen und Jugendeinrichtungen können die multimediamobile buchen, wenn sie sich medienpraktisch mit Computern, Multimedia und dem Web 2.0 auseinandersetzen möchten. Das multimediamobil ist ein Angebot der niedersächsischen Landesmedienanstalt. Gemeinsam mit Norbert Thien bietet smiley e.V. im Großraum Hannover Lehrerfortbildungen an, in denen die Rolle von Computerspielen als Unterrichtsthema erörtert wird.
Dieser Beitrag wurde am 09.12.2011 verfasst.
Aktuell ...
05.10.2023Heppenheim: WhatsApp, Instagram und TikTok: Was geht uns Eltern das an?
10.10.2023
Wentorf: WhatsApp, Instagram und TikTok: Was geht uns Eltern das an?
mehr unter Kontakt
Podcast ...

Hier geht es zu unserem Podcast
Newsletter ...
Tragen Sie sich in unseren Newsletter ein, um regelmäßig über unsere Arbeit informiert zu werden! smiley e.V. in der Presse
ffn (16.08.2023)ffn Radio-Interview
In einem Gespräch mit Radio ffn beschreibt Moritz Becker von smiley e.V. zum einen die Situation in Klassen-Chats und schlägt als Prävention vor dem ersten eigenen Smartphone die Nutzung eines Familien-Smartphones, um so die Nutzung von Social Media zu üben. ...
RedaktionsNetzwerk Deutschland (15.08.2023)
Medienexperten: „Nur wer übt und die Regeln vermittelt bekommt, kann sicher werden“
In einem Beitrag des RedaktionsNetzwerks Deutschland geht es um die Heranführung von Kindern an das Smartphone ...