Urheberrecht

Die Schultüte bei Facebook

Regelmäßig werden in Schulen und Kindertagesstätten professionelle Fotografen eingeladen, um Klassen, Kindergartengruppen und vielleicht auch die ABC-Schützen mit Schultüte professionell abzulichten. Was darf mit den Bildern anschließend eigentlich gemacht werden?

Wenn ein Fotograf in einer Schule oder einem Kindergarten Fotos der Kinder macht, ist er zwangsläufig Urheber der entstandenen Bilder. Somit kann er bestimmen, was mit den Bildern passieren soll. Üblicherweise werden klassische Abzüge oder auch Bilder in digitaler Form an die Familien verkauft. Diese Bilder wandern dann ins Fotoalbum der Familie oder hängen bei den Großeltern im Wohnzimmer. So weit so gut. Aber was passiert, wenn die Bilder bei Facebook hochgeladen werden – bspw. von den stolzen Eltern des eingeschulten Kindes?

Das Urheberrecht bleibt beim Fotografen

Streng genommen entscheidet der Fotograf, was mit den Bildern passieren darf. In den meisten Fällen werden die Fotos zur privaten Verwendung den Familien gegen Geld überlassen. Genau hier wird es schwierig, wenn Bilder im Internet verwendet werden. Die Verbreitung bei Facebook wird in der Regel als „öffentlich“, somit als nicht privat, verstanden. Der Inhaber des Urheberrechts müsste also einer Verbreitung zustimmen – in diesem Fall wäre das der Fotograf.

Eltern akzeptieren mit Kauf der Bilder bzw. mit dem Bestellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Fotografen bzw. Studios. In der Regel sind dort Formulierungen wie „Die [Fotos sind] für den privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt“, und „Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.“ Hier ist nicht eindeutig, ob die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken eine solche Übertragung darstellt. Außerdem heißt es oft, „Bei […] Veröffentlichung im Internet verlangt der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden“.

Eventualitäten vorher klären

Sollte gegen das Urheberrecht verstoßen worden sein, werden in den meisten Fällen die Fotografen vermutlich kaum den Weg über Abmahnungen oder gar Schadenersatzforderungen gehen, um hier zu ihrem theoretischen Recht zu gelangen. Vermutlich würde sich ein solcher Schritt unter den Eltern der Einrichtung sehr schnell herumsprechen und ein Folgeauftrag kaum zu erwarten sein. Um sicher zu gehen, sollten aber dennoch genau diese Fragen geklärt werden. Auch wenn die Kindertagesstätten und Schulen nur die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, wäre es hier für die Eltern hilfreich, wenn auch seitens der Einrichtung auf diese Punkte hingewiesen wird. Geklärt werden sollte konkret, wie die Bilder online verwendet werden dürfen. Hat der Fotograf Bedenken, wenn das Foto bspw. bei Facebook hochgeladen oder als Profilbild bei Whatsapp verwendet wird? Wie stellt der Fotograf sich ggf. die Namensnennung vor?

Nicht nur bei den Kleinen ein Problem

Die gleiche Problematik ergibt sich auch wenn Eltern die professionell gemachten Portraitaufnahmen für die letzte Bewerbung onlinestellen. Genau wie bei den Fotos der Kinder hat auch hier der Fotograf das Urheberrecht. Ein solches Foto auf der eigenen oder betrieblichen Homepage kann unter Umständen zu einer Abmahnung führen.

Langfristig werden vermutlich die Fotografen ihre AGBs der allgemeinen Verwendung von Bildern angepassen, so dass eine solche Diskussion vermutlich in wenigen Jahren nicht mehr geführt werden muss.

Dieser Beitrag wurde am 11.09.2015 verfasst.



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