Gesetzesänderung

StGB §201a: Was ändert sich bei Partybildern etc.?

Zum 26. Januar 2015 wurde das Strafrecht in Deutschland verschärft, was die Erstellung und Verbreitung von Fotos u.a. im Internet betrifft. Was bedeutet das für Kinder und Jugendliche?

Im Paragraf 201a im Strafgesetzbuch (StGB) wird die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" geregelt. Bisher ist dieser Paragraf für die Arbeit mit Schulklassen immer dann wichtig gewesen, wenn es darum ging, dass jemand gegen seinen Willen in seiner Privatsphäre fotografiert wurde. In der verschärften Form geht es jetzt auch um Bilder, „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau“ stellen. Beispielsweise kann das Aufnahmen von betrunkenen Personen betreffen, die im Rahmen einer Party entstanden sind. Bisher wurde die Verbreitung solcher Fotos durch das Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz § 22) eingeschränkt. Nach der Neuregelung von 201a StGB ist jetzt schon Fotografieren unabhängig von einer Verbreitung strafbar. Kurz gesagt: als hilfloser Mensch hat man das Recht, nicht fotografiert zu werden.

Um Mobbing im Internet gesetzlich Einhalt zu bieten, ist es jetzt verboten, "unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ zu verbreiten. Es ist pauschal leider (noch) nicht möglich, hier zu definieren, was dem Ansehen einer Person erheblich schadet. Aber auch hier sind Fotos bspw. von Betrunkenen sicher betroffen. Extrem unvorteilhafte Gesichtsausdrücke können auch im Einzelfall strafbar sein. In den nächsten Jahren werden einzelne Urteile für Klarheit sorgen (müssen). Hilfreich ist in der Diskussion bspw. mit Schulklassen der Hinweis, dass ein Foto, das zum Ziel hat, jemanden zu blamieren, mit großer Wahrscheinlichkeit gerichtlich Ärger nach sich ziehen wird.

Neu ist auch, dass §201 a die Verbreitung von Nacktbildern Minderjähriger regelt. Demnach ist es grundsätzlich verboten, solche Nacktaufnahmen zu verkaufen oder zu erwerben. Das heißt nicht, dass Jugendliche sich nicht mehr nackt fotografieren dürfen; es geht hier um den Handel mit entsprechenden Bildern. Wichtig ist, dass der Handel mit Kinderpornografie schon vorher verboten war. Allerdings durften nichtpornografische Nacktbilder vertrieben werden, was jetzt mit der Änderung unter Strafe gestellt wurde.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Zum Vergleich hier die bisher gültige Fassung:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.



Dieser Beitrag wurde am 27.01.2015 verfasst.



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